Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstrecker haften in Ihrem Beruf. Dabei wird zwischen zwei Fallgruppen unterschieden. Zum einen gilt die Haftung der eigenen Tätigkeit und zum anderen die Haftung für eine eingeschaltete dritte Person. Bei einer dritten Person handelt es sich in der Regel um einen Experten, falls der Testamentsvollstrecker selbst nicht über die notwendige Expertise verfügt. Auf unserer Webseite erhalten Sie wichtige Informationen rund um die Haftpflichtversicherung, die Berufshaftpflichtversicherung, die Betriebshaftpflichtversicherung und weitere Absicherungen. Haftpflicht Testamentsvollstrecker
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Was ein Testamentsvollstrecker ausmacht
Es handelt sich beim Beruf des Testamentsvollstrecker um eine Person, die üblicherweise vom Erblasser selbst ernannt worden ist. Ausgeführt werden von der Testamentsvollstreckerin / dem Testamentsvollstrecker die letzten Verfügungen des Erblassers. Geregelt werden die Ausführungen laut §§ 2197 ff. BGB. Dabei können es unterschiedliche Gründe für eine Testamentsvollstreckung geben. So auch der Schutz von zum Beispiel Minderjährigen, die vor sich selbst geschützt werden. Absicherung des Willens vom Erblasser selbst, leichtere Verwaltung bei der Teilung. Das gilt in erster Linie dann, wenn die Erben zerstritten sein sollten, viele sind oder auch nicht vor Ort sind.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
„§ 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers
(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.
(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.“
Quelle ist die Internetadresse https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2197.html#:~:text=%C2%A7%202197%20Ernennung%20des%20Testamentsvollstreckers,wegf%C3%A4llt%2C%20einen%20anderen%20Testamentsvollstrecker%20ernennen.
Aufgaben der Testamentsvollstreckung mit passender Haftpflichtversicherung absichern
Wer im Bereich der Testamentsvollstreckung tätig sein sollte und nach einem passenden Versicherungsschutz sucht, der sollte sämtliche Aufgaben abgesichert wissen. Es sollten sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, versichert werden. Verletzungen der Pflichten und Vermögen. Wir empfehlen eine berufliche als auch eine private Deckungssumme von mindestens drei Millionen Euro, wenn es zu einem finanziellen Schaden kommen sollte. Mitglieder einer Versicherung sollten immer auch einen festen Ansprechpartner haben. Mehr Themen wie Erbrecht, Erben, Kontakt, Nachlasse Pflichten, Testament, Versicherungsschutz Vermögen, BGB, Anwalt und mehr.
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Haftung des Testamentsvollstreckers
In der Praxis gilt es insbesondere zwischen zwei wesentlichen Fallgruppen der Haftung bei einem Testamentsvollstrecker zu differenzieren. Dabei kommt es zur Haftung für eingeschaltete dritte Personen als auch die Haftung der eigenen Tätigkeit. Dies kann sich im Zusammenhang im Rahmen der ordnungsgemäßen Vollstreckung ergeben. So gilt eine Hilfeleistung durch Experten, sollte der Vollstrecker für das Testament selbst nicht über die Expertise verfügen.
Welche Leistungen Testamentsvollstrecker:innen bei der Haftpflicht vereinbaren sollten
Grundsätzlich sollten sämtliche Risiken des Berufs mitversichert werden. Eine Betriebshaftpflichtversicherung zum Beispiel schützt auch die Mitarbeiter einer Kanzlei mit an. Im Gegensatz dazu versichert die Berufshaftpflichtversicherung in der Regel nur den Versicherungsnehmer selbst. Die Versicherungssumme sollte mindestens bei drei Millionen Euro liegen. Das gilt im Rahmen einer privaten als auch einer beruflichen Haftpflichtversicherung. Nützlich kann auch eine Rechtsschutzversicherung sein, um auch Rechtsstreitigkeiten abgesichert zu wissen.